Jeder Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass im Notfall schnell geholfen wird – bei Verletzungen ebenso wie bei einem Entstehungsbrand. Wie viele Ersthelfer und Brandschutzhelfer dafür nötig sind, ist klar geregelt. Die Zahl hängt aber von der Art Ihres Betriebs und der Gefährdung ab. Hier finden Sie die Vorgaben auf einen Blick.
Ersthelfer: die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1
Die Zahl der betrieblichen Ersthelfer regelt § 26 der DGUV Vorschrift 1. Entscheidend ist die Zahl der anwesenden Versicherten – also pro Standort und pro Schicht:
- 2 bis 20 anwesende Versicherte: mindestens 1 Ersthelfer
- mehr als 20 Versicherte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 %
- mehr als 20 Versicherte in sonstigen Betrieben (z. B. Handwerk, Produktion, Lager): 10 %
- Kindertageseinrichtungen: ein Ersthelfer je Kindergruppe
- Hochschulen: 10 % der Versicherten
Fortbildung: Ersthelfer müssen in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Wer die Frist verpasst, gilt nicht mehr als ausgebildeter Ersthelfer.
Kosten: Für betriebliche Ersthelfer übernimmt in der Regel die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Lehrgangsgebühren, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt. BNM rechnet als ermächtigte Stelle meist direkt mit Ihrem Unfallversicherungsträger ab – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Brandschutzhelfer: die Vorgaben der ASR A2.2
Für Brandschutzhelfer ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 maßgeblich, ergänzt durch die DGUV Information 205-023:
- In der Regel 5 % der Beschäftigten sind als Brandschutzhelfer auszubilden.
- Mehr Brandschutzhelfer können nötig sein, zum Beispiel bei erhöhter Brandgefährdung, wenn viele Personen anwesend sind, bei Personen mit eingeschränkter Mobilität oder bei großer räumlicher Ausdehnung des Betriebs. Die genaue Zahl ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
- Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit müssen berücksichtigt werden – es müssen jederzeit genügend Brandschutzhelfer anwesend sein.
Auffrischung: Nach ASR A2.2 sollte die Unterweisung mit Übung in Abständen von zwei bis fünf Jahren wiederholt werden – je nach Gefährdungsbeurteilung. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist eine frühere Wiederholung nötig.
Rechenbeispiele
Produktionsbetrieb mit 60 Beschäftigten in einer Schicht
Ersthelfer: 10 % von 60 = 6 Ersthelfer
Brandschutzhelfer: 5 % von 60 = 3 Brandschutzhelfer
Büro mit 40 Beschäftigten
Ersthelfer: 5 % von 40 = 2 Ersthelfer
Brandschutzhelfer: 5 % von 40 = 2 Brandschutzhelfer
Praxistipp: Planen Sie einen Puffer für Urlaub, Krankheit und Fluktuation ein. In der Praxis bewährt sich eine Reserve von ein bis zwei Personen über dem Mindestwert.
Tipp: Beides an nur einem Tag
Viele Beschäftigte übernehmen beide Aufgaben. Mit unserer Kombiausbildung schaffen Sie das an einem einzigen Tag: Die Brandschutz-Theorie absolvieren Ihre Mitarbeitenden vorab als E-Learning (ca. 1,5 Stunden), vor Ort folgen die komplette Erste-Hilfe-Ausbildung und die praktische Löschübung am Feuerlöschtrainer. Ein Ausfalltag statt anderthalb – rechtskonform nach DGUV Information 205-023, Arbeitsschutzgesetz und ASR A2.2.
Die Kombiausbildung gibt es als offenen Termin in Paderborn oder als Inhouse-Schulung direkt in Ihrem Betrieb – für bis zu 20 Teilnehmende pro Termin.
Sie möchten wissen, wie viele Ersthelfer und Brandschutzhelfer Ihr Betrieb braucht?
Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich: 05251 87 369 60 oder anfrage@bnm-pb.de
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Gefährdungsbeurteilung und die Vorgaben Ihres Unfallversicherungsträgers.